Ableitungsrohre außerhalb des Versicherungsgrundstücks
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Ableitungsrohre außerhalb des Versicherungsgrundstücks
(Klausel 7263)
Erweiterte Versicherung von Ableitungsrohren außerhalb des Versicherungsgrundstücks
Versichert sind Frost- und sonstige Bruchschäden an Ableitungsrohren der Wasserversorgung , die außerhalb des Versicherungsgrundstücks verlegt sind und der Entsorgung versicherter Gebäude oder Anlagen dienen, soweit der Versicherungsnehmer dafür die Gefahr trägt. Dies gilt nicht für Rohre, die ausschließlich gewerblichen Zwecken dienen.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall begrenzt auf einen festgelegten Geldbetrag auf Erstes Risiko.