Anprall / Absturz unbemannter Flugkörper

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Anprall / Absturz unbemannter Flugkörper

(Klausel 7162)

Abweichend von § 4 Ziffer 1 a) VGB 88 leistet der Versicherer Entschädigung auch für Schäden durch Anprall oder Absturz eines unbemannten Flugkörpers, seiner Teile oder Ladung.