Mietsachschäden
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Mietsachschäden
Abweichend von § 4 Ziff. I 6a) AHB besteht über die Privat-Haftpflichtversicherung Versicherungsschutz für Schäden an gemieteten Wohnräumen und sonstigen zu privaten Zwecken gemieteten Räumen in Gebäuden und an den damit fest verbundenen Gegenständen. Häufig ist bei gemieteten Ferienwohnungen und -häusern und Hotelzimmern auch die Beschädigung von den dazu gehörenden Einrichtungsgegenständen (Mobiliar, Heimtextilien, Geschirr) mitversichert.
Ausgeschlossen sind:
- Haftpflichtansprüche wegen
- Abnutzung, Verschleißes und übermäßiger Beanspruchung,
- Schäden an Heizungs-Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen sowie an Elektro- und Gasgeräten,
- Glasschäden, soweit sich der Versicherungsnehmer hiergegen besonders versichern kann;
- die unter den Regreßverzicht nach dem Abkommen der Feuerversicherer bei übergreifenden Schadenereignissen fallenden Rückgriffsansprüche (Feuerregreßverzicht).
Beispiel:
Der Versicherungsnehmer beschädigt durch einen herabfallenden Rasierapparat das Waschbecken in der Mietwohnung oder im Hotelzimmer.